- Bezugsrecht
- I. Aktienrecht.1. Begriff: Das dem ⇡ Aktionär zustehende Recht, bei einer ⇡ Kapitalerhöhung einen seinem Anteil am bisherigen ⇡ Grundkapital entsprechenden Teil der neuen Aktien (⇡ junge Aktien) zu beziehen (§ 186 AktG). Wird z.B. das Aktienkapital von drei auf vier Mio. Euro erhöht, so kann den Aktionären auf drei alte eine junge Aktie angeboten werden; das Bezugsverhältnis beträgt 3 : 1. Das Bezugsrecht schützt den Altaktionär vor einer ⇡ Kapitalverwässerung. Auch auf ⇡ Wandelschuldverschreibungen, ⇡ Gewinnschuldverschreibungen und ⇡ Genussscheine haben die Aktionäre ein B.- Durch Beschluss der Hauptversammlung (⇡ qualifizierte Mehrheit) kann das gesetzliche B. ausgeschlossen werden; auch zur Ausgabe von ⇡ Belegschaftsaktien. Als Ausschluss des B. ist es jedoch nicht anzusehen, wenn (wie i.d.R.) die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem anderen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.- 2. Ausübung: a) Die Aufforderung zum Bezug der neuen Aktien ist in den ⇡ Gesellschaftsblättern unter Angabe des ⇡ Bezugskurses zu veröffentlichen. Die Frist zur Ausübung des B. beträgt mindestens zwei Wochen.- b) Das B. ist verkäuflich. Davon wird bes. Gebrauch gemacht, wenn ein Aktionär nicht die zur Ausübung erforderliche Zahl alter Aktien besitzt.- 3. Bewertung des B. aufgrund der Möglichkeit, junge Aktien billiger als alte kaufen zu können, wenn z.B. auf drei alte Aktien (Kurs 140 Prozent) eine neue Aktie zum Bezugskurs von 120 Prozent angeboten wird.- 4. Die rechnerische Bewertung des B. (Bezugsrechtwert = BRW) erfolgt nach der Formel:wobei: Ka = Kurs der alten Aktien, Kn = Kurs der neuen Aktien, m = Anzahl der alten Aktien und n = Anzahl der neuen Aktien. Davon abweichend bildet sich im Bezugsrechtshandel der Preis nach Angebot und Nachfrage.II. Lebensversicherung:⇡ Bezugsberechtigung.
Lexikon der Economics. 2013.